Abs. 3 wurde mit der 1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung, die in Art. 2 des BGBl. II Nr. 214/2021 kundgemacht wurde, ein zweites Mal vergeben.
Inkrafttreten
§ 24.
(1) Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Die §§ 13 bis 16 treten mit Ablauf des 16. Juni 2021 außer Kraft.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.
(3) Zusammenkünfte können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 29. Mai 2020 eine Bewilligung in Vollziehung einer Verordnung auf Grund des § 15 EpiG erteilt wurde, bedürfen bis vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung keiner Bewilligung gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 2. Satz.
(3) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2021 treten mit Inkrafttreten jenes nachfolgenden Bundesgesetzes in Kraft, durch das § 1 Abs. 5 Z 6 des COVID-19-MG geändert wird (§ 13 Abs. 10 COVID-19-MG).
Abs. 3 wurde mit der 1. Novelle zur COVID-19-Öffnungsverordnung, die in Art. 2 des BGBl. II Nr. 214/2021 kundgemacht wurde, ein zweites Mal vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021
Gesetzesnummer
20011543
Dokumentnummer
NOR40233658
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)