§ 24 COVID-19-ÖV

Alte FassungIn Kraft seit 02.6.2021

tritt mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft

Inkrafttreten

§ 24.

(1) Diese Verordnung tritt mit 19. Mai 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Die §§ 13 bis 16 treten mit Ablauf des 16. Juni 2021 außer Kraft.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bestätigungen über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion und Nachweise über neutralisierende Antikörper behalten für die jeweilige Dauer ihre Gültigkeit.

(3) Zusammenkünfte können bereits ab Kundmachung der Verordnung angezeigt, beantragt und bewilligt werden. Zusammenkünfte, für die ab 29. Mai 2020 eine Bewilligung in Vollziehung einer Verordnung auf Grund des § 15 EpiG erteilt wurde, bedürfen bis vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung keiner Bewilligung gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 2. Satz.

(4) § 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 5 in der Fassung des Art. 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 214/2021 treten mit Inkrafttreten jenes nachfolgenden Bundesgesetzes in Kraft, durch das § 1 Abs. 5 Z 6 des COVID-19-MG geändert wird (§ 13 Abs. 10 COVID-19-MG).

(5) § 8 Abs. 6 Z 1, § 9 Abs. 2 Z 2, § 11 Abs. 11, § 13 Abs. 8 und 9, § 19 Abs. 9 und 10, § 20 Abs. 2 und § 24 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 223/2021 treten mit 19. Mai 2021 in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4 Z 4, § 13 Abs. 9 und 9a, § 16a samt Überschrift, § 17 Abs. 1 und 8 sowie § 19 Abs. 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2021 treten mit 3. Juni 2021 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40234652

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