§ 248a BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 248a.

Für Verwendungen gemäß Anlage 1 Z 22 bis 29 gelten Anstellungserfordernisse oder Teile von solchen Erfordernissen, die nach den Bestimmungen der Anlage 1 Z 22 bis 29 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung erfüllt werden, auch nach den ab 1. Jänner 2005 geltenden Erfordernissen als erfüllt.

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