§ 247 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 247

(1) § 247.Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 72 Abs. 1 Z 4 und im Schlußteil (ausgenommen § 245 Abs. 1) enthaltenen Zitierungen.

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