Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 247
(1) § 247.Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 72 Abs. 1 Z 4, im Schlußteil (ausgenommen § 245 Abs. 1) und in der Anlage 1 Z 12.4 lit. c enthaltenen Zitierungen.
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