§ 247 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 247

(1) § 247.Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 72 Abs. 1 Z 4, im Schlußteil (ausgenommen § 245 Abs. 1) und in der Anlage 1 Z 12.4 lit. c enthaltenen Zitierungen.

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