§ 23b UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2009

Wiederwahl der Rektorin oder des Rektors

§ 23b.

(1) Wenn die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen.

(2) Bewirbt sich die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor um die ausgeschriebene Funktion, so ist sie oder er jedenfalls in den Vorschlag der Findungskommission aufzunehmen.

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