§ 23b UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Wiederbestellung der Rektorin oder des Rektors

§ 23b.

(1) Gibt die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse bekannt, die Funktion für eine weitere Funktionsperiode auszuüben, kann eine Bestellung ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen. Wiederholte Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Bewirbt sich die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor um die ausgeschriebene Funktion, so ist sie oder er jedenfalls in den Vorschlag der Findungskommission aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40175797

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