§ 23a GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Prüfungsteil Ausbilderprüfung

§ 23a.

(1) Bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 ist auch die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.

(2) Für Personen, die

  1. 1. bereits die Prüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes oder eine unter § 29h des Berufsausbildungsgesetzes fallende Prüfung erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Abs. 1 fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden haben oder
  2. 2. unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z. 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen
  1. und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 232/1978

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070004

alte Dokumentnummer

N5197418402S

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