§ 23a GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Prüfungsteil Ausbilderprüfung

§ 23a.

(1) Bei Meisterprüfungen und bei Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z. 3 ist auch die Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes als eigener Prüfungsteil durchzuführen.

(2) Für Personen, die

  1. 1. bereits die Prüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes oder eine unter § 29h des Berufsausbildungsgesetzes fallende Prüfung erfolgreich abgelegt oder bei einer unter Abs. 1 fallenden Prüfung den Prüfungsteil Ausbilderprüfung bestanden haben oder
  2. 2. unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z. 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen
  1. und dies im Verfahren betreffend die Zulassung zu einer der im Abs. 1 angeführten Prüfungen nachweisen, hat der Prüfungsteil Ausbilderprüfung zu entfallen.

(3) Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, ist in den Verordnungen gemäß § 22 Abs. 3 und gemäß § 5a Abs. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 486/1981 festzulegen, daß abweichend vom Abs. 1 der Prüfungsteil Ausbilderprüfung bei den Prüfungen im Sinne des § 22 Abs. 1 Z 3 für diese Gewerbe entfallen kann.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Schlagworte

BGBl. Nr. 232/1978

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075690

alte Dokumentnummer

N5198811349J

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