§ 23. Gutachten über die fachliche Befähigung
von Segelfliegern.
(1) Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt das Gutachten zweier Segelfluglehrer einzuholen.
(2) Für die Prüfung von Segelfliegern gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 sowie der §§ 21 und 22 sinngemäß.
(3) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt kann unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, daß Zusatz- und Nachprüfungen nur von einem der beiden Prüfer abzunehmen sind.
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