§ 23 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2004

Gutachten über die fachliche Befähigung von Segelfliegern,

Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern sowie Fallschirmspringern

§ 23

(1) § 23.Über die fachliche Befähigung von Segelfliegern, Fallschirmspringern sowie von Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern hat die zuständige Behörde ein Gutachten zweier Fluglehrer einzuholen.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Prüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 19 sowie der §§ 21 und 22 sinngemäß.

(3) Die zuständige Behörde kann unter Bedachtnahme auf die fachlichen Erfordernisse anordnen, dass Zusatz- und Nachprüfungen nur von einem der beiden Prüfer abzunehmen sind.

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