§ 23 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Verfall von Teilprüfungen

§ 23

(1) § 23.Bereits bestandene Teilprüfungen

  1. 1. im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter und für Steuerberater verfallen sechs Jahre nach Einladung zur ersten Teilprüfung und
  2. 2. im Rahmen der Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach Einladung zur ersten Teilprüfung.

(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten auch die Prüfungsgebühren für verfallen.

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