§ 23 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Verfall von Teilprüfungen

§ 23.

(1) Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Selbständige Buchhalter, für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Einladung zur ersten Teilprüfung.

(2) Mit dem Verfall gemäß Abs. 1 gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren für verfallen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066871

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