§ 23 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

5. Abschnitt

Datenermittlung Datenquellen

§ 23.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:

  1. 1. Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen
  1. a) ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 7 Abs. 1;
  2. b) Förderungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Z 2;
  3. c) Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 und Z 6 bis 8;
  4. d) alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;
  5. e) das Bruttoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 und
  6. f) das Nettoeinkommen im Sinne des § 5 Abs. 2.
  1. 2. Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices
  1. a) die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 und
  2. b) Transferzahlungen im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 1 und 10

    soweit Leistungen des Arbeitsmarktservices nicht in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind.

(2) Jede leistende Stelle (§ 16) hat Leistungen im Sinne des § 4, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, mitzuteilen. Davon ausgenommen sind Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. f. Für die Übermittlung der Mitteilung kann sich die leistende Stelle eines Dienstleisters bedienen. Die Mitteilung hat nach Maßgabe der §§ 25 bis 27 an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der Verarbeitung gemäß § 2 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.

(3) Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen (Abs. 1) oder durch die Mitteilung von Daten über Leistungen (Abs. 2) ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als datenschutzrechtlicher Auftraggeber für Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000 oder für die Verwendung von Daten im Sinne des § 4 Z 8 DSG 2000 außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.

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