Steuerliche Ersparnisse
§ 7.
(1) Steuerliche Ersparnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- 1. indirekte Förderungen gemäß § 47 Abs. 3 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, und
- 2. soweit nicht bereits in Z 1 enthalten, nach steuerlichen Vorschriften, beispielsweise des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts, vorgesehene Vergütungen.
- Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die einzelnen steuerlichen Ersparnisse, die in der Transparenzdatenbank zu erfassen sind, durch Verordnung festzulegen, wobei auf solche steuerlichen Ersparnisse eingeschränkt werden kann, welche automatisiert aus den Datenbeständen der Abgabenbehörden ermittelt werden können.
(2) Für die Bewertung der steuerlichen Ersparnisse gilt:
- 1. Reduziert die Ersparnis die Steuerbemessungsgrundlage, so ist der jeweilige Betrag mit dem Steuersatz zu multiplizieren. Ist der Steuersatz kein fixer Steuersatz, so ist der jeweilige Betrag mit dem höchsten auf der Grundlage des Abgabenbescheides oder des Lohnzettels (§ 84 EStG 1988) anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren (Grenzsteuersatz).
- 2. Liegt die Ersparnis in der Anwendung eines besonderen Steuersatzes, so ist als Ersparnis die Differenz zum Steuerbetrag ohne Anwendung des besonderen Steuersatzes anzusetzen. Sehen die steuerlichen Vorschriften die Reduktion auf den Hälftesteuersatz vor, so ist dieser heranzuziehen, sonst der Grenzsteuersatz.
- 3. Liegt die Ersparnis darin, dass die ermittelte Steuer um einen bestimmten Betrag reduziert wird (insbesondere Absetzbeträge), so ist als Ersparnis die Höhe dieser Reduktion anzusetzen. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift dazu, dass sich eine Steuer unter Null ergibt und ist dieser Betrag zu erstatten oder gutzuschreiben, so ist als Ersparnis zusätzlich zu einer allfälligen Ersparnis nach dem ersten Satz die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusetzen. Kann eine Steuerentlastung sowohl im Rahmen eines Abgabenverfahrens als auch außerhalb davon erfolgen, so gilt diese Maßnahme in beiden Fällen als steuerliche Ersparnis.
- 4. Führt die Anwendung einer steuerlichen Vorschrift zu einer Vergütung, ist als Ersparnis die Höhe dieser Erstattung oder Gutschrift anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2025
Gesetzesnummer
20008050
Dokumentnummer
NOR40271412
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