§ 23 TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1996

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 23.

(1) Tabakwaren dürfen aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.

(2) Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(3) Für Tabakwaren unter Steueraussetzung, die unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden sollen, gilt § 20 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt die Ausgangszollstelle.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme der Tabakwaren in den freien Verkehr entstehen würde. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12055381

alte Dokumentnummer

N3199657255J

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