§ 23 TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 23.

(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Tabakwaren das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat die Tabakwaren unverzüglich auszuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Tabakwaren das EG-Verbrauchsteuergebiet verlassen.

(4) Werden die Tabakwaren unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 17 Abs. 4 sinngemäß. Werden die Tabakwaren über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40115319

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