zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
3. ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung 1. Unterabschnitt Themenstellung und Durchführung der Vorprüfungen
Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
§ 23.
(1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen (§ 6 Z 1) sind Schüler der 7. Klasse berechtigt. Der Haupttermin hat in der 7. Klasse stattzufinden, er ist vier Wochen vorher bekanntzugeben. Die Prüfungskandidaten haben sich zum Haupttermin schriftlich beim Schulleiter zwei Wochen vorher anzumelden; die Prüfungskandidaten haben gleichzeitig mit der Anmeldung bekanntzugeben, aus welchen Prüfungsgebieten (§ 5 Abs. 1 Z 8) sie die Vorprüfung ablegen. Der erste Nebentermin ist ebenfalls in der 7. Klasse vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung.
(2) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12123137
alte Dokumentnummer
N7199012752J
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