§ 23 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

3. ABSCHNITT

Durchführung der Reifeprüfung 1. Unterabschnitt Themenstellung und Durchführung der Vorprüfungen

Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

§ 23.

(1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen (§ 6 Z 1) sind Schüler der 7. Klasse berechtigt. Der Haupttermin hat in der 7. Klasse stattzufinden, er ist vier Wochen vorher bekanntzugeben. Die Prüfungskandidaten haben sich zum Haupttermin schriftlich beim Schulleiter zwei Wochen vorher anzumelden; die Prüfungskandidaten haben gleichzeitig mit der Anmeldung bekanntzugeben, aus welchen Prüfungsgebieten (§ 5 Abs. 1 Z 8) sie die Vorprüfung ablegen. Der erste Nebentermin ist ebenfalls in der 7. Klasse vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung.

(2) Die Aufgabenstellungen sind jeweils für das betreffende Prüfungsgebiet vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123137

alte Dokumentnummer

N7199012752J

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