3. ABSCHNITT
Durchführung der Reifeprüfung 1. Unterabschnitt Themenstellung und Durchführung der Vorprüfungen
Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
§ 23
(1) § 23.Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung aus Leibesübungen (§ 6 Z 1) sind Schüler der 7. Klasse berechtigt. Der Haupttermin hat in der 7. Klasse stattzufinden, er ist vier Wochen vorher bekanntzugeben. Die Prüfungskandidaten haben sich zum Haupttermin schriftlich beim Schulleiter zwei Wochen vorher anzumelden; die Prüfungskandidaten haben gleichzeitig mit der Anmeldung bekanntzugeben, aus welchen Prüfungsgebieten (§ 5 Abs. 1 Z 8) sie die Vorprüfung ablegen. Von den übrigen Terminen ist einer ebenfalls in der 7. Klasse vorzusehen, ein weiterer bis zum Beginn der schriftlichen Klausurprüfung.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung der Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung ablegen.
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