§ 23 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Ablösung des Versorgungsbezuges

§ 23

(1) § 23.Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.

(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.

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