§ 23 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1999

Ablösung des Versorgungsbezuges

§ 23

(1) § 23.Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.

(2) § 13 Abs. 3 bis 6 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)