§ 23 NTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Betragsanpassung durch V

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden. 2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5 3. auswärtige Amtshandlungen vgl. § 6 Abs. 5 4. Höhe der Zeitgebühr vgl. § 26

§ 23.

(1) Für Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. bis einschließlich 2 000 S 58 S,
  2. 2. über 2 000 S bis einschließlich 50 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 29 S mehr,
  3. 3. über 50 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 16 S mehr,
  4. 4. über 100 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 11 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 500 000 S entspräche.

(2) Für jede weitere Vorlegung des Wechsels, des Schecks oder der anderen Urkunde und für die Nachfrage bei der Meldebehörde ist die Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie mehr als die Wertgebühr zu entrichten.

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. II Nr. 149/1997. Diese V ist am 1. Juli 1997 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1997 bewirkt wurden.

2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

3. auswärtige Amtshandlungen vgl. § 6 Abs. 5

4. Höhe der Zeitgebühr vgl. § 26

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12039344

alte Dokumentnummer

N2199746729L

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