§ 23 NTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

1. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5 2. auswärtige Amtshandlungen vgl. § 6 Abs. 5 3. Höhe der Zeitgebühr vgl. § 26

§ 23.

(1) Für Proteste über Wechsel, Schecks und andere Urkunden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage

  1. 1. bis einschließlich 150 Euro 4,20 Euro,
  2. 2. über 150 Euro bis einschließlich 3 630 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 2,10 Euro mehr,
  3. 3. über 3 630 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 1,20 Euro mehr,
  4. 4. über 7 270 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 0,80 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 36 340 Euro entspräche.

(2) Für jede weitere Vorlegung des Wechsels, des Schecks oder der anderen Urkunde und für die Nachfrage bei der Meldebehörde ist die Zeitgebühr, jedoch für die halbe Stunde nie mehr als die Wertgebühr zu entrichten.

1. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5

2. auswärtige Amtshandlungen vgl. § 6 Abs. 5

3. Höhe der Zeitgebühr vgl. § 26

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR40022032

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