Berichtspflicht der AWS
§ 23.
Die AWS hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf dessen Verlangen jederzeit über die gewährten Förderungen und die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Förderungen zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
20011211
Dokumentnummer
NOR40224357
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