§ 23 NPO-FondsRLV

Alte FassungIn Kraft seit 06.7.2020

Berichtspflicht der AWS

§ 23.

Die AWS hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf dessen Verlangen jederzeit über die gewährten Förderungen und die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Förderungen zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20011211

Dokumentnummer

NOR40224357

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