Berichtspflichten
§ 23.
(1) Die AWS hat dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf dessen Verlangen jederzeit über die gewährten Förderungen und die getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Förderungen zu berichten.
(2) Für Beihilfen auf Basis des COVID-19 Beihilferahmens beziehungsweise der jeweils anwendbaren De-Minimis-Verordnungen(Anm. 1) gelten die jeweils dort festgelegten Veröffentlichungs- und Berichtspflichten. Unter anderem müssen alle relevanten Informationen zu jeder auf der Grundlage des COVID-19 Beihilfenrahmens gewährten Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 Euro (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014) beziehungsweise von mehr als 10 000 Euro (Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014) im Landwirtschafts- und Fischereisektor innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung auf einer ausführlichen nationalen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission veröffentlicht werden.
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- Anm. 1: Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 627/2020 lautet: „In § 23 Abs. 2 wird das Wort „De-Minimis-Verordnung“ durch das Wort „De-minimis-Verordnung“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2020
Gesetzesnummer
20011211
Dokumentnummer
NOR40229396
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