3. Abschnitt
Hintergrundmessung und Bestimmung des Import-Exportanteiles
Lage der Messstellen und Messumfang
§ 23.
(1) Das Umweltbundesamt betreibt das nationale Hintergrundmessnetz, welches neben den in § 5 Abs. 1 IG-L genannten Standorten Illmitz, Sonnblick, Vorhegg und Zöbelboden die Messstellen Enzenkirchen (Oberösterreich), Pillersdorf (Niederösterreich), St. Sigmund (Tirol) sowie Stolzalpe (Steiermark) umfasst.
(2) Die Messungen zur Bestimmung des Import-Exportanteiles im Rahmen des “Gemeinsamen Programms zur Messung und Bewertung des weiträumigen Transports von Schadstoffen in Europa" (EMEP) werden vom Umweltbundesamt an den Hintergrundmessstellen Illmitz, Vorhegg und Zöbelboden durchgeführt. Das Messprogramm ist unter Anwendung der “EMEP Strategie", die im Rahmen des UN/ECE - Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983, vereinbart wurde, durchzuführen.
Die Mindestanforderungen an das Messprogramm gemäß Abs. 1 und 2
sind in Tabelle 3 zusammengestellt.
Tabelle 3:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
An der Messstelle Illmitz werden zusätzlich zumindest Salpetersäure, Ammoniak sowie partikuläres Sulfat, Nitrat, Ammonium und anorganische Kationen erfasst. Die Messstelle Stolzalpe wird bis 31.12.2005 durch das Umweltbundesamt betrieben.
(3) Zusätzlich zu dem in Tabelle 3 genannten Mindestmessumfang betreibt das Umweltbundesamt Messstellen bzw. erfasst Luftschadstoffe, die zur Ausgangsbeurteilung für EG-Richtlinien dienen bzw. ergänzende Informationen für bereits geregelte Luftschadstoffe liefern.
(4) An allen in Tabelle 3 genannten Messstellen (außer Sonnblick) sind zumindest die meteorologischen Parameter Windrichtung und Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur, relative Luftfeuchte, Luftdruck, Globalstrahlung und Sonnenscheindauer zu messen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003445
Dokumentnummer
NOR40053416
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