§ 23 Messkonzept zum Immissionschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2006

3. Abschnitt

Hintergrundmessung, Bestimmung des Import-Export-Anteils und Messung der nassen Deposition Lage der Messstellen und Messumfang

§ 23.

(1) Das Umweltbundesamt betreibt das nationale Hintergrundmessnetz, das neben den in § 5 Abs. 1 IG - L genannten Standorten Illmitz, Sonnblick, Vorhegg und Zöbelboden die Messstellen Enzenkirchen (Oberösterreich), Pillersdorf (Niederösterreich) und Klöch (Steiermark) sowie eine Messstelle in einem alpinen Seitental des Inntals (Tirol) umfasst.

(2) Die Messungen zur Bestimmung des Import-Exportanteiles im Rahmen des “Gemeinsamen Programms zur Messung und Bewertung des weiträumigen Transports von Schadstoffen in Europa" (EMEP) werden vom Umweltbundesamt an den Hintergrundmessstellen Illmitz, Vorhegg und Zöbelboden durchgeführt. Das Messprogramm ist unter Anwendung der “EMEP Strategie", die im Rahmen des UN/ECE - Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, BGBl. Nr. 158/1983, vereinbart wurde, durchzuführen.

Die Mindestanforderungen an das Messprogramm gemäß Abs. 1 und 2 sind in Tabelle 3 zusammengestellt.

Tabelle 3:

 

SO2

NO2, NO

CO

PM10

PM2,5

Pb, As, Cd und Ni in PM10

Hg, Benzol

polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe*)

Nasser Nieder-schlag**)

Enzenkirchen

x

x

 

x

 

 

 

 

 

Illmitz

x

x

x

x

x

x

x

x

x

Klöch

 

x

 

x

 

 

 

 

 

Pillersdorf

x

x

 

x

 

 

 

 

 

Sonnblick

 

NOy***)

x

 

 

 

 

 

 

Alpines Seitental des Inntals

 

x

 

x

 

 

 

 

 

Vorhegg

x

x

x

x

 

x

 

 

x

Zöbelboden

x

x

 

x

 

x

 

 

x

          

*) Jedenfalls Benzo(a)pyren, Benzo(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen, Indeno(1,2,3-c,d)pyren und Dibenz(a,h)anthracen.
Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen können als Summe gemeldet werden.

**) einschließlich Analyse der anorganischen Inhaltsstoffe und Schwermetalle.

***) Stickstoffoxide und alle atmosphärischen Oxidationsprodukte von Nox.

An der Messstelle Illmitz werden zusätzlich zumindest Salpetersäure, Ammoniak sowie partikuläres Sulfat, Nitrat, Ammonium und anorganische Kationen erfasst sowie die Deposition von Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen.

(3) Zusätzlich zu dem in Tabelle 3 genannten Mindestmessumfang betreibt das Umweltbundesamt Messstellen bzw. erfasst Luftschadstoffe, die zur Ausgangsbeurteilung für EG-Richtlinien dienen bzw. ergänzende Informationen für bereits geregelte Luftschadstoffe liefern.

(4) An allen in Tabelle 3 genannten Messstellen (außer Sonnblick) sind zumindest die meteorologischen Parameter Windrichtung und Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur, relative Luftfeuchte, Luftdruck, Globalstrahlung und Sonnenscheindauer zu messen.

(5) Die Messung der nassen Deposition erfolgt darüber hinaus durch den jeweiligen Landeshauptmann an ausgewählten Messstellen, die für den Eintrag von versauernden und eutrophierenden Schadstoffen in Österreich repräsentativ sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003445

Dokumentnummer

NOR40085824

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