Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 23
(1) § 23.Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästebücher, die vor dem 1. Februar 1992 begonnen wurden, dürfen weiterverwendet werden.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(4) § 2 Abs. 1 Z 4 tritt für Menschen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, oder der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, angehalten werden, erst mit dem Beginn der Führung einer Häftlingsevidenz nach dem Strafvollzugsgesetz in Kraft. Bis dahin sind diese Häftlinge von der Anstaltsleitung mittels Haftzettels (Haftentlassungszettels) zu melden.
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