§ 23 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2001

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23

(1) § 23.Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die §§ 16 und 18 Abs. 6 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 3, 4, 4a, 12 Abs. 1, 16a Abs. 3 und 22 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) § 2 Abs. 1 Z 4 tritt für Menschen, die nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, oder der Strafprozeßordnung, BGBl. Nr. 631/1975, angehalten werden, erst mit dem Beginn der Führung einer Häftlingsevidenz nach dem Strafvollzugsgesetz in Kraft. Bis dahin sind diese Häftlinge von der Anstaltsleitung mittels Haftzettels (Haftentlassungszettels) zu melden.

(5) Die §§ 1 Abs. 5 und 5a, 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 2 bis 4, 4a Abs. 1, 3 und 4, 9, 10 Abs. 7, 11 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 1a, 16 Abs. 6, 16b, 18 Abs. 1 und 6, 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 3, 4 und 5, 22 Abs. 6 sowie die Anlage A in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit dem gemäß § 16b Abs. 4 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 festgelegten Zeitpunkt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 Abs. 5, 16c und 20 Abs. 2 außer Kraft.

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