Art der Messung
§ 23.
(1) Für die Messung des Staubniederschlags sowie die Probenahme von Blei und Cadmium im Staubniederschlag ist ein Meßverfahren gemäß den Regeln der Technik, zB gemäß der Richtlinie Nr. 4, „Staubniederschlagsmessung“, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz, ausgenommen die Bestimmungen hinsichtlich der Meßstellendichte, anzuwenden. Die erforderlichen Analysen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(2) Bezüglich der Anforderungen an die Meßstellen gelten die Regeln der Technik, zB die Bestimmungen der Richtlinie 11, „Immissionsmessung des nassen Niederschlages und des sedimentierten Staubes“, herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142550
alte Dokumentnummer
N8199855002L
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