Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
Art der Messung
§ 23.
(1) Für die Messung des Staubniederschlags sowie die Probenahme von Blei und Cadmium im Staubniederschlag ist ein Messverfahren gemäß den Regeln der Technik, wie insbesondere gemäß der Richtlinie Nr. 15, “Staubniederschlagsmessung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, herausgegeben vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft", anzuwenden. Die erforderlichen Analysen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen.
(2) Bezüglich der Anforderungen an die Meßstellen gelten die Regeln der Technik, zB die Bestimmungen der Richtlinie 11, „Immissionsmessung des nassen Niederschlages und des sedimentierten Staubes", herausgegeben vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2025
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR40024221
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