§ 23 LLVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Fächervergütung

§ 23.

(1) Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung

  1. 1. in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind (Fächervergütung A),
  2. 2. in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 oder gemäß § 53 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht sind (Fächervergütung B)

(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde

  1. 1. als Fächervergütung A: 36,9 €,
  2. 2. als Fächervergütung B: 15,0 €.

(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.

(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40241240

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