Fächervergütung
§ 23.
(1) Landesvertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie im Rahmen der Lehrfächerverteilung
- 1. in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 1 eingereiht sind (Fächervergütung A),
- 2. in Unterrichtsgegenständen verwendet werden, die gemäß § 43 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 2 oder gemäß § 53 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtungsgruppe 5 eingereiht sind (Fächervergütung B)
(2) Die Vergütung beträgt je gemäß Lehrfächerverteilung regelmäßig zu erbringender Wochenstunde
- 1. als Fächervergütung A: 39,6 €,
- 2. als Fächervergütung B: 16,1 €.
(3) Für die Zeit der Hauptferien gebührt die Vergütung in dem Ausmaß, das dem Durchschnitt der im Unterrichtsjahr zustehenden Vergütung entspricht.
(4) Auf die Vergütung ist § 15 Abs. 5 GehG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Monatsfrist ein Zeitraum von zwei Wochen tritt.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Gesetzesnummer
10008235
Dokumentnummer
NOR40249846
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