§ 23 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Verwendung an nicht öffentlichen Schulen

§ 23.

Für die Anwendung der §§ 19 bis 21 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Schule zustimmt.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Privat, Dienstzuweisung, Tätigkeit, Dienstzuteilung,

Zuweisung, Diensttausch

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101438

alte Dokumentnummer

N6198511266T

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