§ 23 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

§ 23.

Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. xxx/200. *1), in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.

____________________________________________________________________ *1) Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ist das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig.

Das Hochschulgesetz 2005 wurde mit BGBl. I Nr. 30/2006 kundgemacht.

Schlagworte

Arbeitsplatz, Privat, Dienstzuweisung, Tätigkeit, Dienstzuteilung,

Zuweisung, Diensttausch

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40072829

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