FÜNFTER ABSCHNITT
Zuständigkeit und Geschäftsverteilung Jugendgerichtshof Wien
§ 23
In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:
- 1. für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte
- a) zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;
- b) zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
- 2. für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien
- a) zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter
Z 1 lit. a angeführten Verfahren;
- b) zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
- c) zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)