§ 23 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

FÜNFTER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Geschäftsverteilung Jugendgerichtshof Wien

§ 23

In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:

  1. 1. für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte
  1. a) zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;
  2. b) zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
  1. 2. für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien
  1. a) zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter

    Z 1 lit. a angeführten Verfahren;

  1. b) zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
  2. c) zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien.

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