§ 23 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

VIERTER ABSCHNITT

Zuständigkeit und Geschäftsverteilung Jugendgerichtshof Wien

§ 23

In Wien besteht ein selbständiger Jugendgerichtshof. Dieser Gerichtshof ist berufen:

  1. 1. für die Sprengel der in Wien gelegenen Bezirksgerichte
  1. a) zur Ausübung der Vormundschafts- und Pflegschaftsgerichtsbarkeit über Minderjährige, bei denen aus einem bestimmten Anlaß eine Gefährdung der persönlichen Entwicklung zu besorgen ist;
  2. b) zur Ausübung der den Bezirksgerichten zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen;
  1. 2. für den Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien
  1. a) zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz in den unter

    Z 1 lit. a angeführten Verfahren;

  1. b) zur Ausübung der den Gerichtshöfen erster Instanz zustehenden Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen.
  1. 3. zur Ausübung der Aufgaben des Vollzugsgerichtes für das Gefangenenhaus des Jugendgerichtshofes Wien sowie für Freiheitsstrafen und vorbeugende Maßnahmen, auf die vom Jugendgerichtshof Wien erkannt worden ist und die in einer anderen im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gelegenen Justizanstalt vollzogen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)