Amtsblatt zur Wiener Zeitung
§. 23.
Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs hat die Bank den Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs im Umlaufe waren, und den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen Werthpapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen Reichsanzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekannt zu machen.
Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, die nicht mit ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
Die Reichsregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Banken von der Verpflichtung befreien, Bekanntmachungen im Reichsanzeiger nach Maßgabe der Vorschriften der Abs. 1, 2 zu erlassen, wenn sichergestellt ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben anderweit im Reichsanzeiger bekanntgemacht werden.
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