§ 23 HypBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

§. 23.

Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalenderhalbjahrs hat die Bank den Gesammtbetrag der Hypothekenpfandbriefe, welche am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs im Umlaufe waren, und den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Minderungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen Werthpapiere und des in der Verwahrung des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen Reichsanzeiger und in den für die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern bekannt zu machen.

Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken eingetragen, die nicht mit ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansatz kommen.

(3) Die FMA kann die Kreditinstitute von der Verpflichtung befreien, Bekanntmachungen im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` nach Maßgabe der Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu erlassen, wenn sichergestellt ist, dass die in diesen Vorschriften bezeichneten Angaben anderweitig im,Amtsblatt zur Wiener Zeitung` bekannt gemacht werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Schlagworte

Gesamtbetrag, Wertpapier, Bundesregierung

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR40020817

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