Materiell derogiert durch Art. 65 f. B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, sowie durch die Änderungen des Gehalts- und Besoldungsrechts, siehe auch das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 365/1985.
Ernennung des Kanzlei- und Dienerpersonales.
§. 23.
Die Vollstreckungsbeamten und die Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei (Directoren von Grundbuchsämtern) werden vom Justizminister ernannt. Die Ernennung der übrigen Beamten der Gerichtskanzlei, einschließlich der Grundbuchsführer und der Gerichtsdiener sowohl bei den Oberlandesgerichten wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten steht den Oberlandesgerichten zu.
Die Aufnahme von Kanzleigehilfen gegen festen Gehalt erfolgt durch das Oberlandesgericht, die Aufnahme aller übrigen Kanzleigehilfen durch den Vorsteher des Gerichtes, bei dem sie beschäftigt werden sollen.
Wenn bei Ernennung eines Kanzleibeamten oder Gerichtsdieners Personen übergangen werden sollen, die nach den bestehenden Vorschriften bei Erlangung von Stellen dieser Art vorzugsweise zu berücksichtigen sind oder welchen die Stellen dieser Art vorbehalten sind, so ist der Beschluss vor Ausfertigung dem Justizminister zur Entscheidung vorzulegen.
In Ansehung der Ernennung des Kanzlei- und Dienerpersonales des Obersten Gerichts- und Cassationshofes sowie in Ansehung der Ernennung der Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter und der Beamten und Aufseher der Gerichtshofsgefängnisse bleiben bis zur Erlassung neuer Vorschriften die bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Anordnungen in Geltung.
Schlagworte
Oberster Gerichtshof, Gerichtsvollzieher, Rechnungsführer,
Kanzleipersonal, Rechtspfleger, Direktor, Kassationshof
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000009
Dokumentnummer
NOR12000098
alte Dokumentnummer
N1189613454P
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