§ 23 GOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1945

Materiell derogiert durch Art. 65 f. B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, sowie durch die Änderungen des Gehalts- und Besoldungsrechts, siehe auch das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 365/1985.

Ernennung des Kanzlei- und Dienerpersonales.

§. 23.

Die Vollstreckungsbeamten und die Vorsteher und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei (Directoren von Grundbuchsämtern) werden vom Justizminister ernannt. Die Ernennung der übrigen Beamten der Gerichtskanzlei, einschließlich der Grundbuchsführer und der Gerichtsdiener sowohl bei den Oberlandesgerichten wie bei den Gerichtshöfen erster Instanz und bei den Bezirksgerichten steht den Oberlandesgerichten zu.

Die Aufnahme von Kanzleigehilfen gegen festen Gehalt erfolgt durch das Oberlandesgericht, die Aufnahme aller übrigen Kanzleigehilfen durch den Vorsteher des Gerichtes, bei dem sie beschäftigt werden sollen.

Wenn bei Ernennung eines Kanzleibeamten oder Gerichtsdieners Personen übergangen werden sollen, die nach den bestehenden Vorschriften bei Erlangung von Stellen dieser Art vorzugsweise zu berücksichtigen sind oder welchen die Stellen dieser Art vorbehalten sind, so ist der Beschluss vor Ausfertigung dem Justizminister zur Entscheidung vorzulegen.

In Ansehung der Ernennung des Kanzlei- und Dienerpersonales des Obersten Gerichts- und Cassationshofes sowie in Ansehung der Ernennung der Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter und der Beamten und Aufseher der Gerichtshofsgefängnisse bleiben bis zur Erlassung neuer Vorschriften die bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Anordnungen in Geltung.

Schlagworte

Oberster Gerichtshof, Gerichtsvollzieher, Rechnungsführer,

Kanzleipersonal, Rechtspfleger, Direktor, Kassationshof

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000098

alte Dokumentnummer

N1189613454P

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