§ 23 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Eisenbahn

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 23.

(1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn

  1. 1. er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung des Fahrzeugs erteilt und
  2. 2. er, wenn er auf Grund der gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

(2) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller

  1. 1. sich zu vergewissern, daß bei Kesselwagen, Batteriewagen und bei Wagen mit abnehmbaren Tanks das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, und
  2. 2. vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hiefür geltenden besonderen Kontrollvorschriften zu beachten.

(3) Die in § 3 Z 5 enthaltene Definition des Betreibers eines Tankcontainers und dessen in § 7 Abs. 7 festgelegte Pflichten gelten sinngemäß auch für den Betreiber eines Eisenbahnkesselwagens.

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