5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf
der Eisenbahn
Besondere Pflichten von Beteiligten
§ 23.
(1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn
- 1. er dem Beförderer die erforderlichen Anweisungen für die vorgeschriebene Kennzeichnung des Fahrzeugs erteilt und
- 2. er, wenn er auf Grund der gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die gemäß den in § 2 Z 2 angeführten Vorschriften erforderlichen Gefahrzettel am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.
(2) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller
- 1. sich zu vergewissern, daß bei Kesselwagen, Batteriewagen und bei Wagen mit abnehmbaren Tanks das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, und
- 2. vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hiefür geltenden besonderen Kontrollvorschriften zu beachten.
(3) Die in § 3 Z 5 enthaltene Definition des Betreibers eines Tankcontainers und dessen in § 7 Abs. 7 festgelegte Pflichten gelten sinngemäß auch für den Betreiber eines Eisenbahnkesselwagens.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)