§ 23 GGBG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

5. Abschnitt

Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf

der Eisenbahn

Besondere Pflichten von Beteiligten

§ 23.

(1) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 3 erwachsenden Verpflichtungen darf der Absender gefährliche Güter zur Beförderung auf der Eisenbahn nur übergeben, wenn er, sofern er auf Grund der gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften hierzu verpflichtet ist, die erforderlichen Gefahrenkennzeichnungen am Fahrzeug, in dem gefährliche Güter befördert werden, vorschriftsmäßig angebracht hat oder diese mit den gefährlichen Gütern zwecks Anbringung übergeben hat.

(2) Der Beförderer, der die gefährlichen Güter am Abgangsort übernimmt, hat im Rahmen des § 7 Abs. 1 durch repräsentative Stichproben insbesondere

  1. 1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 2 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
  2. 2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen dem Beförderungsdokument beigefügt sind und weitergeleitet werden;
  3. 3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
  4. 4. sich zu vergewissern, dass bei Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
  5. 5. zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind, und
  6. 6. sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Gefahrenkennzeichnungen angebracht sind.

    Dies ist anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen.

    Die vorstehenden Bestimmungen gelten bei Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3 Punkt 5 als erfüllt.

    Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

(3) Unbeschadet der ihm gemäß § 7 Abs. 6 erwachsenden Verpflichtungen hat der Befüller vor und nach dem Befüllen von Flüssiggas in Kesselwagen die hierfür geltenden besonderen Kontrollvorschriften einzuhalten.

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