4. Kapitel.
Amtszeit, Amtsstunden, Gerichtsferien und Urlaube.
§ 23
(1) Die Amtszeit der Bediensteten des Gerichtes beträgt sieben Stunden an Werktagen. Die Amtsstunden richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 458/1935 oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anordnungen.
(2) Dringliche Geschäfte sind auch außerhalb der Amtsstunden zu erledigen. Bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten müssen sich die Bediensteten nach Weisung des Gerichtsvorstehers abwechselnd für einen Dienst außerhalb der Amtsstunden (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit) bereithalten (§ 28 DP.).
(3) Dauert eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht über die Amtszeit hinaus, so hat nach Weisung des Verhandlungsleiters eine in der Geschäftsabteilung verwendete Person bis zum Schlusse der Verhandlung im Gerichtshause zu bleiben.
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