4. Kapitel.
Amtszeit, Amtsstunden, verhandlungsfreie Zeit und Urlaube
§ 23
(1) Amtsstunden sind werktags von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr, am 24. und 31. Dezember von 7.30 Uhr bis 13.30 Uhr.
(2) Dringliche Geschäfte sind auch außerhalb der Amtsstunden zu erledigen. Bei den mit Strafsachen befaßten Gerichten müssen sich die Bediensteten nach Weisung des Gerichtsvorstehers abwechselnd für einen Dienst außerhalb der Amtsstunden (Sonn- und Feiertage, Nachtzeit) bereithalten (§ 28 DP.).
(3) Dauert eine Verhandlung vor dem erkennenden Gericht über die Amtszeit hinaus, so hat nach Weisung des Verhandlungsleiters eine in der Geschäftsabteilung verwendete Person bis zum Schlusse der Verhandlung im Gerichtshause zu bleiben.
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