Zum Bezugszeitraum vgl. Abschn. VI Art. II, BGBl. Nr. 587/1983.
§ 23.
Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag; die Gebühr für das Rechtsgeschäft beträgt jedoch mindestens 120 S.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12042968
alte Dokumentnummer
N3195713824R
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