§ 23 GebG

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.1983

Zum Bezugszeitraum vgl. Abschn. VI Art. II, BGBl. Nr. 587/1983.

§ 23.

Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag; die Gebühr für das Rechtsgeschäft beträgt jedoch mindestens 120 S.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12042968

alte Dokumentnummer

N3195713824R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)