§ 23 GebG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 130/1997

§ 23.

Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag; die Gebühr für das Rechtsgeschäft beträgt jedoch mindestens 180 S.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR12056111

alte Dokumentnummer

N3199749919L

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