Zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 130/1997
§ 23.
Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag; die Gebühr für das Rechtsgeschäft beträgt jedoch mindestens 180 S.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR12056111
alte Dokumentnummer
N3199749919L
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