§ 23 FSG-GV

Alte FassungIn Kraft seit 06.5.1998

Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung

§ 23.

(1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:

1. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der

Gruppe 1 .......................................... 400 S

2. von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung

der Gruppe 2 ...................................... 550 S,

wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die

Gruppe 1 enthalten ist

3. für Wiederholungsuntersuchungen ................... 350 S

Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so

gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten

Honorars.

Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer

fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen,

ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines

Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der

Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge als Vergütung

für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten:

1. ohne Beobachtungsfahrt ............................ 650 S

2. mit Beobachtungsfahrt mit einem

Ausgleichkraftfahrzeug gemäß § 2 Z 24 KFG 1967 .... 650 S

3. mit sonstiger Beobachtungsfahrt zusätzlich ........ 250 S,

wobei 75 vH der Vergütung nach Z 1 oder 2 der Gebietskörperschaft

gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der

Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25 vH gebühren dem Amtsarzt. Die

Vergütung nach Z 3 gebührt anteilig den Sachverständigen, die die

Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person

gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt

zugewiesen, so sind von den in Z 1 und 2 genannten Tarifen jeweils

200 S abzuziehen.

Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu

Untersuchenden zu zahlen:

1. Screening gemäß § 18 Abs. 4 ....................... 1 800 S

2. kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ........... 2 500 S

3. volle verkehrspsychologische Untersuchung ......... 5 000 S

4. verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18

Abs. 4a ........................................... 2 500 S

(4) Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 2 000 S zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 5 000 S zu entrichten.

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