Gebühren für ärztliche Gutachten und Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung
§ 23.
(1) Für ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 FSG sind vom zu Untersuchenden dem sachverständigen Arzt zu zahlen:
1. | von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 ... | 29 Euro |
2. | von einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 ... | 39,90 Euro, |
| wobei in diesem Betrag die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten ist | |
3. | für Wiederholungsuntersuchungen ............................................... | 25,40 Euro |
Wird eine Person gemäß § 22 Abs. 4 dem Amtsarzt zugewiesen, so gebühren dem sachverständigen Arzt nur 50 vH des oben angeführten Honorars.
(2) Für ein amtsärztliches Gutachten auf Grund besonderer fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen, ärztlicher Nachuntersuchungen auf Grund einer Befristung oder eines Entzuges der Lenkberechtigung sind vom zu Untersuchenden vor der Zuweisung zum Amtsarzt an die Behörde folgende Beträge als Vergütung für das amtsärztliche Gutachten zu entrichten:
- ohne Beobachtungsfahrt47,20 Euro
- mit Beobachtungsfahrt mit einem Ausgleichkraftfahrzeug gemäß § 2 Z 24 KFG 196747,20 Euro
- mit sonstiger Beobachtungsfahrt zusätzlich18 Euro,
wobei 75 vH der Vergütung nach Z 1 oder 2 der Gebietskörperschaft gebührt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, bei der der Amtsarzt tätig ist, die restlichen 25 vH gebühren dem Amtsarzt. Die Vergütung nach Z 2 und 3 gebührt anteilig den Sachverständigen, die die Beobachtungsfahrt durchführen. Wurde die zu untersuchende Person gemäß § 22 Abs. 4 von einem sachverständigen Arzt dem Amtsarzt zugewiesen, so sind von den in Z 1 und 2 genannten Tarifen jeweils 14 Euro abzuziehen.
(3) Für eine verkehrspsychologische Untersuchung sind vom zu Untersuchenden zu zahlen:
- Screening gemäß § 18 Abs. 4130 Euro
- kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit181 Euro
- volle verkehrspsychologische Untersuchung363 Euro
- verkehrspsychologische Untersuchung gemäß § 18 Abs. 4a181 Euro
(4) Für die Bestellung als sachverständiger Arzt gemäß § 34 Abs. 1 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 145 Euro zu entrichten. Für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 2 FSG ist eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von 363 Euro zu entrichten.
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