§ 23 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

§ 23.

(1) Wissenschaftliche Arbeiten schließen auch Arbeiten ein, die mit standardisierten wissenschaftlichen Methoden Aussagen oder Vorhersagen über die zeitliche und/oder räumliche Verteilung meteorologischer oder geophysikalischer Größen treffen einschließlich der anschaulichen Darstellung und Präsentation der Ergebnisse.

(2) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40009352

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