§ 23 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Teilrechtsfähigkeit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

§ 23.

(1) Wissenschaftliche Arbeiten schließen auch Arbeiten ein, die mit standardisierten wissenschaftlichen Methoden Aussagen oder Vorhersagen über die zeitliche und/oder räumliche Verteilung meteorologischer oder geophysikalischer Größen treffen einschließlich der anschaulichen Darstellung und Präsentation der Ergebnisse.

(2) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2022

Gesetzesnummer

10009514

Dokumentnummer

NOR40201761

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